Bernhard
Peter
Eintragung
in eine Wappenrolle und Wappenbrief
Wie
wurden
früher Wappen "eingetragen"?
Wappen
wurden in Deutschland
zu keiner Zeit vollständig in einem einheitlichen,
verbindlichen
oder ausschließlichen Register erfaßt. Die Chance
einer
historischen Erfassung ist bei selbst angenommenen Wappen
geringer als bei verliehenen Wappen. Gerade in der Frühzeit
war
man weit entfernt von einer systematischen Erfassung und
Reglementierung des Wappenwesens. Als die Wappen im ersten
Drittel des 12. Jh. entstanden, wurden sie mehr als
selbstverständliche Alltagsobjekte empfunden und wurden erst
allmählich zum Objekt einer gewissen Regulierung und
Dokumentation. Die ersten Dokumentationen waren Erfassungen durch
die Herolde; von Wappenbriefen war man noch weit entfernt.
Die Idee eines Wappenbriefes stammt aus Italien, genauer aus der päpstlichen Kanzlei. Im Jahr 1316 erteilte der päpstliche Notar für Tuszien der Stadt Viterbo eine Wappenbesserung, mit einem entsprechenden Dokument, das eine Malerei des gebesserten Wappens enthielt: Das war der erste Wappenbrief. Aus dem Jahr 1338 stammt der älteste kaiserliche Wappenbrief, ausgestellt von Ludwig dem Bayern; der Empfänger befand sich in Italien. Die ältesten Wappenverleihungen sind in den Regesta imperii erfaßt.
Seit Kaiser Karl IV. (1346-1378) gab es im Deutschen Reich systematisch urkundlich verbriefte Wappenverleihungen bzw. Wappendiplome. Alle deutschen Kaiser bis zu Franz II. übten entweder selbst und/oder durch ihre Hofpfalzgrafen das Recht auf Wappenverleihungen für adelige und bürgerliche Empfänger aus. In dem Maße, wie sich die königliche bzw. kaiserliche Kanzlei zur Hauptausgabestelle für Wappenbriefe entwickelte, kam ihr auch immer mehr eine Leitbildfunktion hinsichtlich der Gestaltung zu. Das bedeutete auch, daß sich die Aufgaben hinsichtlich Aussehen der Wappen und inhaltliche Gestaltung von den Wappenkönigen, Herolden und Persevanten weg hin zu den Kanzleien mit ihren Beamten verlagerten. Zugleich zeigte sich in dieser Entwicklung, daß das Wappenwesen seine militärische Funktion mehr und mehr verlor und im Gegenzug vermehrt dekorativen und repräsentativen Charakter entwickelte.
Ein wichtiger Schritt zur Regulierung des Wappenwesens war die Erlassung einer neuen Kanzleiordnung im Jahr 1559. Rechtsakte unter Involvierung der Obrigkeit wurden meistens dokumentiert. Im Heiligen Römischen Reich wurden bis 1806 Verleihungen sowohl bürgerlicher als auch adeliger Wappen durch die Reichshofratskanzlei in Wien registriert, aber auch dies nicht vollständig. Ein wichtiges Nachschlagewerk für die seit Kaiser Karl IV: erteilten Wappenbriefe ist das Werk "Standeserhebungen und Gnadenakte für das Deutsche Reich und die Österreichischen Erblande bis 1806" (Karl Friedrich von Frank, Selbstverlag, Schloß Senftenegg 1967, 1974 etc.). Weitere Unterlagen existierten bei den Hofpfalzgrafen, welchen die Ausübung kaiserlicher Reservatsrechte (allein dem Kaiser vorbehaltene Rechte) übertragen worden war, worunter auch das Recht fiel, Wappenbriefe auszustellen. Die Wappenbriefe der Hofpfalzgrafen wurden nie zentral erfaßt und sind schwer zugänglich. Der Verein Herold zu Berlin arbeitet an einem Register dieser Nachweise.
Nach dem Ende des Heiligen Römischen Reiches oblag die Kontrolle des Wappenwesens den deutschen Einzelstaaten, die jeweils ein eigenes Heroldsamt besaßen, das 1806-1918 nur noch verliehene Adelswappen registrierte (Ausnahme: Sachsen 1911-1918).
Wappenrecht war ursprünglich ein Gewohnheitsrecht. Da jederzeit aus eigener Kraft ein Wappen angenommen werden konnte, lag der Wert eines kaiserlichen Wappendiploms, einer Wappenbestätigung und Wappenverleihung im wesentlichen im Nachweis offizieller Anerkennung und in dem damit verbundenen Schutz des Wappens. Das wurde bereits um 1360 von Bartolus de Saxoferrato in seinem Traktat "de insigniis et armis" festgestellt: Jeder kann zwar Wappen und Abzeichen annehmen, tragen und auf ihm gehörende Sachen malen, aber ein vom Fürsten verliehenes Wappen ist vorteilhafter, weil es anderen vorgeht und nicht von anderen verboten werden kann. Aus diesem Grund ließen sich auch viele Familien ihr altgeführtes Wappen durch ein kaiserliches Wappenbestätigungsdiplom absichern.
Im 18. Jh. ging man bei der Herausbildung von Kodifikationen bürgerlichen Rechts dazu über, auch das Wappenrecht auszuformulieren und dem Gesetzeskanon hinzuzufügen. Eines der bekanntesten Beispiele ist das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794.
Wie
werden
heute Wappen "eingetragen"?
Seit 1918 unterliegt das Wappenwesen nicht mehr einer staatlichen
Regulierung. Im Bürgerlichen Gesetzbuch der Bundesrepublik
gibt
es kein eigenes Wappenrecht. Vielmehr wird das Wappenrecht dem
Namensrecht gleichgesetzt. Die Pflege der Heraldik obliegt den
heraldischen Vereinen und den von ihnen getragenen Wappenrollen.
Aus der Gleichbehandlung des Wappenrechts mit dem Namensrecht
heute ergibt sich in Analogie ein Unterlassungsanspruch des
Rechteinhabers gegen Dritte. Der Staat wird nur noch im Falle
eines kennzeichenrechtlichen Konfliktes tätig, wenn dieser vor
Gericht enden sollte. Von Amts wegen, als hoheitlicher Akt,
erfolgt seit 1918 keinerlei Registrierung von Familienwappen
mehr.
Anders ist es bei Kommunalwappen, bei denen in Abhängigkeit vom jeweiligen Bundesland eine Genehmigung durch die jeweiligen Staatsarchive o.ä. als Gutachterbehörde notwendig ist, und deren Wappen aufgrund des hoheitlichen Charakters behördlichen Handelns jeweiligen länderspezifischen Regelungen zur Genehmigung unterliegen, die wenigstens eine gutachterliche Einbeziehung der Staatsarchive vorsehen, weil die Entscheidungsträger in den Gemeinden normalerweise nicht heraldisch vorgebildet sind.
Was
ist
eine Wappenrolle?
Eine
Wappenrolle ist von ihrer
Geschichte her ein Register von Wappen, das von Herolden als
persönliche Gedankenstütze oder
anläßlich eines Ereignisses
(Gelegenheits-Wappenrolle) angefertigt wurde. Die frühen
Wappenrollen der Herolde oder Wappenbücher sind die
Vorgänger
heutiger Wappenregister / Wappenrollen.
Eine Wappenrolle verzeichnet normalerweise die Wappen, die Blasonierungen und die Führungsberechtigten. Heute hat eine Wappenrolle vor allem die Funktion eines Nachschlagewerkes, eines Publikationsorganes und eines Dokumentationsorganes.
Eine Wappenrolle ist kein offizielles oder behördliches Register, auch wenn dieser Eindruck gerne aufrechterhalten wird, sondern eine Liste, die prinzipiell jeder Kundige erstellen kann, wenn er die fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen dafür sicherstellt. Aus den genannten Anforderungen ergibt sich aber, daß diese fachlichen, organisatorischen und auch finanziellen Voraussetzungen nicht gering sind, deshalb sind heute die Träger von Wappenrollen in der Regel heraldische Vereine. Zusammenstellungen von Wappen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sind Wappensammlungen.
Was
ist
eine Wappenrolle nicht?
In
Deutschland ist eine
Wappenrolle und deren Träger, meist ein Verein, mit keinerlei
amtlicher oder behördlicher Autorität ausgestattet.
In anderen,
insbesondere monarchistischen Ländern (z. B. England,
Schottland, Irland, Kanada) kann das anders sein. Eine
Wappenrolle und deren Träger ist auch nicht zu verwechseln mit
einem Patentamt, das Bild- und Wortmarken einträgt und
schützt.
Damit ist klar, daß eine Wappenrolle der Dokumentation von
Wappen und deren Führung dient und
Informationsmöglichkeiten
über bestehende Rechtsverhältnisse bietet, weder aber
diese
Rechte schafft, garantiert noch juristisch durchsetzt.
Tatsächlich hat eine Wappenrolle nicht die Macht und auch nicht die Aufgabe, Wappenrecht zu schaffen oder durchzusetzen. Die Familie selbst und die Gesellschaft insgesamt schafft Wappenrecht. Der Verein, der die Wappenrolle führt, berät lediglich zum Wappenrecht aus seiner Sicht und Erfahrung seiner Mitglieder.
Eine Familie ist auch nicht auf eine Eintragung angewiesen, um ein Wappen führen zu dürfen. In der Praxis garantiert die Eintragung in eine Wappenrolle aber eine umfassende Ähnlichkeitsprüfung, und wegen dieser Sicherheit werden Eintragungen in einer Wappenrolle angestrebt. Aber dennoch muß auch hier fairerweise angemerkt werden, daß auch ein Eintrag in eine Wappenrolle nicht davor schützt, im Falle des Bekanntwerdens älterer Ansprüche auf sein jüngeres Wappen verzichten zu müssen, nur die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten dieses Falles wird geringer.
Eine Wappenrolle ist auch keineswegs zur Eintragung von Wappen verpflichtet, sondern hat das Recht, eigene Kriterien zur Sicherstellung heraldischer Qualität aufzustellen und die eingereichten Wappen daran zu messen. Einen Rechtsanspruch auf Eintragung in eine Wappenrolle gibt es grundsätzlich nicht. Aus diesem Grund ist der Eintrag in eine seriöse und angesehene Wappenrolle im Regelfall eine Auszeichnung, weil durch das Erfüllen der angelegten heraldischen Maßstäbe eine gewisse Qualität und Richtigkeit bescheinigt wird. Das Fehlen verbindlicher Kriterien für heraldische Richtigkeit und künstlerische Qualität fürhrt zu einer inhärenten Subjektivität der Wappenrollen, so daß verschiedene Wappenrollen das gleiche Wappen u. U. unterschiedlich bewerten können. Eine Eintragung bedeutet, daß ein Entwurf die Kriterien genau dieser Wappenrolle erfüllt, nicht mehr und nicht weniger.
Eine Wappenrolle ist auch nicht die einzige Möglichkeit zur Publikation und Dokumentation einer Neuannahme von Wappen. Ein Notar oder Rechtsanwalt kann gleichermaßen die Annahme eines Wappens und insbesondere den Zeitpunkt bezeugen, und das Abbilden in einer Publikation (auch in Form einer Anzeige) würde alternativ öffentliches Bekanntwerden gewährleisten. Beiden Methoden fehlt aber, daß man standardmäßig Wappen eben in den gedruckten Wappenrollen sucht und nachschlägt, und daß auf anderem Wege die Verfügbarkeit für die Suche und für die Forschung nicht per se gegeben ist.
Ferner erhebt eine Wappenrolle keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ein lückenloses Gesamtverzeichnis aller je in Deutschland geführten Wappen gibt es nicht und hat es nie gegeben. Zu allen Zeiten wurden Wappen auch ohne Registrierung in einer Wappenrolle unbeanstandet geführt.
Welche
Anforderungen soll der Entwurf erfüllen?
Der zur
Eintragung in eine
anerkannte Wappenrolle eingereichte Entwurf soll viele Aufgaben
erfüllen:
Aus diesem Grunde wird ein Entwurf bei jeder ernstzunehmenden und seriösen Wappenrolle eingehend geprüft, damit man sich auch sicher ist, daß er diese Anforderungen erfüllt.
Was
erwarten wir von einer guten Wappenrolle?
In aller
Kürze: Wir erwarten,
daß eine gute Wappenrolle unter Berücksichtigung
obiger
Anforderungen für Publizität und Dokumentation sorgt.
Im Detail
soll eine gute Wappenrolle folgende (unvollständige, rein
subjektive) Liste von Kriterien erfüllen:
Sorge tragen, ob die Anforderungen an ein gutes Wappen erfüllt werden:
Dokumentation:
Publizität:
Was erwarten wir sonst noch von einer guten Wappenrolle?
Beispiel
DWR
Beispielhaft
und
stellvertretend wird hier das Vorgehen der Eintragung in die
Deutsche Wappenrolle beschrieben, geführt beim Verein Herold
in
Berlin, einer Wappenrolle, die die obigen Erwartungen an eine
seriöse Wappenrolle recht gut erfüllt. Bei anderen,
hier nicht
namentlich genannten seriösen Institutionen verläuft
das im
Prinzip genauso.
Schritt
1:
Die genealogische Prüfung
Mit dem
Entwurf reicht der
Wappenstifter eine väterliche Stammreihe ein. Sie wird in der
Regel z. B. bei der Deutschen Wappenrolle nicht
mitveröffentlicht, wird aber Bestandteil der Unterlagen im
Archiv der Herausgeber der Wappenrolle. Anhand derer ist das
Wappen immer eindeutig und genau der betreffenden Familie
zuzuordnen.
Schritt
2:
Die heraldische Prüfung
Die
Herausgeber einer
Wappenrolle achten auch darauf, ob der Entwurf die betreffende
Familie dauerhaft gut repräsentiert. Anhand der
Wappenbegründung kann man stets nachvollziehen, was die
Symbole
bedeuten. Es ist wichtig, daß ein Wappen nicht nur die
Lebensumstände des Wappenstifters selbst graphisch umsetzt,
sondern Typisches für die Familie, damit sich auch
nachfolgende
Generationen mit dem Symbol identifizieren können.
Natürlich
achtet man bei einer seriösen Wappenrolle auch auf graphische
Qualität der Darstellung sowie Einhaltung der heraldischen
Regeln und greift nötigenfalls beratend ein. Wenn sich ein
Wappenstifter an einen anerkannten Heraldiker gewandt hat,
braucht er sich darüber aber nicht den Kopf zu zerbrechen.
Schritt
3:
Die Ähnlichkeitsprüfung
Die Annahme
eines Wappens ist
ein einseitiger Rechtsakt, der keinerlei staatlicher oder
offizieller Bestätigung bedarf. Ein Wappenstifter kann ein
Wappen selbst zu seinem Recht machen, wenn er dadurch keine
bestehenden Rechte Anderer verletzt. Und genau das ist der
"Haken" - der Wappenstifter braucht erfahrene Menschen,
die Zugriff auf Wappenarchive haben, um zu suchen, ob irgendetwas
schon bereits existiert, dem das neue Wappen zu ähnlich sein
könnte. Denn wenn ein Wappen schon von einer anderen Familie
geführt wird oder geführt wurde, kann der
Wappenstifter den
neuen Entwurf, so schön er auch sein mag, nicht zu seinem
Recht
machen. Je gründlicher hier gesucht wird - und diese
Gründlichkeit lassen viele kommerzielle Anbieter vermissen -,
desto sicherer besitzt der Wappenstifter das Recht an seinem
neuen Wappen.
Schritt
4:
Die Veröffentlichung
Zur Annahme
eines Wappens
gehört auch die Führung desselben und die
Bekanntmachung des
Anspruches darauf. Nur durch Publikation in anerkannten Organen
mit hinreichendem Bekanntheitsgrad kann der Wappenstifter im
Zweifelsfall seinen Anspruch juristisch einwandfrei belegen.
Deshalb veröffentlicht z. B. der Herold die neu eingetragenen
Wappen in der "Deutschen Wappenrolle". Die
eingetragenen Wappen werden je nach Anzahl der vorhandenen
Einträge in zwangloser Folge in Buchform (Buchreihe Deutsche
Wappenrolle) veröffentlicht. Hierüber erhält
der Antragsteller
eine gewisse Anzahl Sonderdrucke. Die "Deutsche
Wappenrolle" zeigt dabei folgende Daten:
Was
ist
ein Wappenbrief und was ist er nicht?
Ein
Wappenbrief ist ein
Dokument, das den erfolgten Eintrag in eine Wappenrolle
bescheinigt. Gleichzeitig bescheinigt der Wappenbrief, daß
das
eingereichte Wappen die genealogische
Plausibilitätsprüfung,
die Prüfung auf heraldische Korrektheit nach Auslegung des
Trägers und die Prüfung auf Einmaligkeit
(Ausschließlichkeitsprüfung) nach
Möglichkeiten des Trägers
bestanden hat. Ferner bezeugt ein Wappenbrief, daß ein Wappen
angenommen wurde und ab einem gewissen Zeitpunkt von einer
definierten Abstammungsgemeinschaft geführt wird.
Darin liegt die Bedeutung für den Wappenstifter, denn genau diese drei Prüfungen geben ihm weitestmögliche Rechtssicherheit. Und die Zeugnis-Funktion dient ihm bei der eventuell wichtigen Frage, ab wann ein Wappen geführt wurde.
Aus dem oben Gesagten geht aber auch hervor, daß der Wert einer solchen Prüfung mit der Qualifikation des Prüfenden und seinen Recherchemöglichkeiten korreliert. Nachdrücklich kann nur immer wieder empfohlen werden, sich an eine wissenschaftlich geführte Wappenrolle zu wenden.
Ein Wappenbrief ist jedoch keine Führungsberechtigungsurkunde und kein Rechtstitel. Es ist auch keine Verleihungsurkunde o.ä. Der Wappenstifter nimmt nämlich selbst das Wappen an und bedarf dazu keiner Erlaubnis. Die Annahme eines Wappens ist ein einseitiger Rechtsakt. Genausowenig, wie eine Wappenrolle eine Behörde ist, so wenig ist ein Wappenbrief in Deutschland eine amtliche Erlaubnis.
Ferner ist ein Wappenbrief auch keine Garantie, daß niemals ältere Ansprüche entdeckt und geltend gemacht werden. Eine gründliche Recherche seitens des eintragenden Trägers der Wappenrolle und seitens des entwerfenden Heraldikers im Vorfeld kann dieses Risiko zwar minimieren, aber nicht ausschließen. Eine seriöse Wappenrolle weist darauf hin.
Ein Wappenbrief ist einfach nur die schriftliche Bestätigung dessen, was eine Wappenrolle tut: Prüfen, dokumentieren, bezeugen, veröffentlichen.
Wappenbriefe, die geschraubte Führungsberechtigungen in pseudo-amtlichem Ton aussprechen oder sich Erlaubnis- oder Verleihungsurkunde nennen, entbehren der Seriosität. Es wird bei einer Eintragung weder etwas erlaubt, noch jemandem etwas verliehen, noch jemand berechtigt, sondern es wird lediglich ein Kunstwerk bewertet und ein u. U. bereits eingetretener Rechtszustand von Fachleuten geprüft, dokumentiert und veröffentlicht.
Literatur,
Links und Quellen:
Heinrich
Hussmann: Über
deutsche Wappenkunst: Aufzeichnungen aus
meinen Vorlesungen, Guido
Pressler Verlag, Wiesbaden 1972
Wappenfibel, Handbuch der Heraldik, hrsg. "Herold",
Verein für Heraldik, Genealogie und verwandte Wissenschaften,
Verlag Degener, Neustadt 1981
Walter Leonhard: Das große Buch der Wappenkunst,
Bechtermünz
Verlag 2000, Callwey Verlag 1978
Georg Scheibelreiter: Heraldik, Oldenbourg Verlag Wien/München
2006, ISBN 3-7029-0479-4 (Österreich) und 3-486-57751-4
(Deutschland)
Dieter Engelhardt, Der richtige Weg zum eigenen Familienwappen
Dieter Engelhardt: Familienwappen, Informationen für
Neuschaffung, Führung, Annahme und Erforschung
Lothar Müller-Westphal: Der Weg zum Familienwappen
Eckart Henning,
Repetitorium
Heraldicum, 150 Fragen und Antworten zur Wappenkunde, BibSpider,
Berlin 2010, ISBN 978-3-936960-43-3, 110 S.
Michael Göbl: Die Entwicklung heraldischer Normen im Heiligen
Römischen Reich und in der Habsburgermonarchie, in:
Herold-Jahrbuch, Neue Folge, 19. Band, Selbstverlag des Herold,
Berlin 2014, ISBN 978-3-9804875-8-0, S. 53 ff.
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