Bernhard Peter
Rechtsfragen britischer Heraldik

Überlegungen zur "englisch-deutschen Wappenführung"
Zwei Staaten mit gänzlich unterschiedlicher Handhabung der staatlichen Kontrolle - welche Möglichkeiten ergeben sich bei innereuropäischer Freizügigkeit?

Fall 1: Ein wappenführender Brite lebt in Deutschland und möchte sein Wappen auch in Deutschland führen. Niemand wird normalerweise dagegen etwas einzuwenden haben. Keine deutsche Behörde interessiert sich dafür. Wenn der seltene Fall einträte, daß sich eine Identität mit einem in Deutschland von einer anderen Familie geführten ergäbe, könnte der Brite entsprechend den Gepflogenheiten der britischen Wappenführung jederzeit darauf hinweisen, daß sein Wappen mit der Autorität und Rückendeckung des College of Arms und letztlich der Queen (oder des betreffenden früheren Herrschers) verliehen worden ist. Dieses ist aber nach deutscher Rechtslage irrelevant, im Zweifelsfall könnte die betreffende Familie ihr Interesse am Schutz ihres älteren Familienzeichens auf dem Boden der Bundesrepublik durchsetzen lassen. Diese Interessenskollision sollte jedoch im Prinzip nicht vorkommen, da man von gewissenhafter Ähnlichkeitsprüfung auch über Landesgrenzen hinweg beim College of Arms ausgehen können sollte. Viel eher ist es umgekehrt der Fall, wenn hierzulande mangels Kontrolle zu wenig Recherche betrieben wird.

Fall 2: Ein britischer Staatsbürger lebt in Deutschland und nimmt in Deutschland ein Wappen an: Da in Deutschland die Neuannahme eines Wappens jederzeit möglich ist ohne behördliche Kontrolle, kann der Brite in Deutschland jederzeit ein Wappen annehmen und auch in Wappenrollen eintragen lassen. Ob das Wappen eingetragen werden kann, bemißt sich neben den heraldischen Gesichtspunkten nach den Richtlinien des die Rolle führenden Vereins. Die Deutsche Wappenrolle beispielsweise trägt gemäß ihrer Satzung nur dann Wappen ein, wenn der Betreffende zum "deutschen Kulturkreis" gehört, also wenn die betreffenden Geschlechter "in der dritten Generation im deutschen Sprachgebiet leben und die deutsche Sprache im Zeitpunkt der Anmeldung des Wappens ihre Muttersprache ist, oder außerhalb des deutschen Sprachgebiets nach Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur der deutschen Minderheit angehören." Probleme in der Heimat gibt es nicht, weil es ja nicht in der Heimat geführt wird.

Fall 3: Besagter britischer Staatsbürger aus Fall 2 kehrt dauerhaft wieder nach Großbritannien zurück und möchte das in Deutschland gestiftete Wappen in Großbritannien führen. Dort unterliegt die Vergabe und Kontrolle von Wappen dem College of Arms. Per se ist es nicht erlaubt, ein woanders gestiftetes Wappen zu führen, erst nach Genehmigung nach britischem Recht. Der Betreffende muß sich in England an das College of Arms in London wenden und eine Petition für eine Wappenverleihung einreichen und das dort übliche teure und langwierige Procedere durchlaufen. Er kann dabei den Vorschlag machen, daß er gerne das bereits außerhalb Großbritanniens gestiftete Wappen verliehen bekäme, aber letztendlich entscheidet der Garter King of Arms, of dieses Design erlaubt ist oder nicht. Es gibt in Großbritannien einige Unterschiede, wie streng das gehandhabt wird. Der Erfahrung nach werden sich die englischen Herolde wohl kaum amtlich mit einer Person befassen, die ein Wappen vom Kontinent mitbringt, solange diese kein großes Aufsehen damit erregt oder "ein großes Buhei" darum macht. In Schottland dagegen wird das strenger gehandhabt, und Lord Lyon kann jemandem, der seine gesetzlich geregelte Autorität auf diese Weise untergräbt, eine empfindliche Geldstrafe auferlegen.

Fall 4: Ein deutscher Staatsbürger, der in Großbritannien lebt, möchte ein in Deutschland geführtes und gestiftetes Wappen in Großbritannien führen. Er ist gehalten, entweder beim College of Arms oder beim Court of Lord Lyon um Registrierung nachzusuchen, um es in Übereinstimmung mit geltenden Vorschriften führen zu können. Diese Autoritäten tragen das dann nicht einfach so ein, sondern möchten schriftliche Belege sehen, daß das betreffende Wappen von einer legalen und offiziellen Institution eines ähnlichen Zuschnitts und Standards wie College of Arms oder Court of Lord Lyon verliehen wurde. Dieses kann natürlich nicht vorgelegt werden, wenn der Betreffende aus Staaten wie Deutschland oder Frankreich kommt, wo es keine staatliche heraldische Autorität mehr gibt. Also unterscheiden wir in Deutschland zwischen alten Wappen von vor 1918 und neuen Wappen nach 1918 einerseits, oder zwischen Wappen aus Staaten ohne staatliche heraldische Autorität und solchen mit einer entsprechenden Behörde andererseits. Kann der Betreffende einen Wappen- oder Adelsbrief aus einer Zeit vorlegen, in der es diese staatliche Autorität gab (Briefe aus der Zeit des Heiligen Römischen Reiches, des Deutschen Kaiserreiches bzw. der souveränen Territorialstaaten), so dürfte es problemlos registriert werden können. Moderne Wappen, die in Wappenrollen deutscher heraldischer Vereine wie z. B. Kleeblatt oder Herold e.V. registriert sind, erfüllen in den Augen britischer Herolde nicht die Anforderungen an ein "legal" verliehenes Wappen. In diesem Fall wird dem Betreffenden nichts anderes übrigbleiben, als sich in England an das College of Arms in London zu wenden, und eine Petition für eine Wappenverleihung einzureichen, dabei bittend den Vorschlag zu machen, daß er gerne das bereits außerhalb Großbritanniens gestiftete Wappen verliehen bekäme, und das dort übliche teure (derzeit ca. 4000 Pfund) und langwierige (ca. 2 Jahre Wartezeit zwischen Zeitpunkt des Bezahlens und Empfang des Dokumentes) Procedere zu durchlaufen. In jedem Fall liegt die letzte Entscheidungshoheit beim College of Arms in England bzw. beim Lord Lyon in Schottland.

Quellen, Literatur und Links
Ein herzliches Dankeschön an Herrn Stephen Slater für die Erörterung dieses Themas und ausführliche persönliche Mitteilungen.
Satzung der DWR:
http://www.genealogienetz.de/vereine/herold/pages/dwr_2_satz.htm
Stephen Slater: The Complete Book of Heraldry: An International History of Heraldry and Its Contemporary Uses, Lorenz Books 2002, ISBN: 0754810623 bzw. 978-0754810629

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